Leistung mit Sympathie und Sachverstand.


Reparatur des verunfallten Fahrzeugs trotz wirtschaftlichem Totalschaden

Wer sein Fahrzeug nach einem Unfall trotz Vorliegen eines Totalschadens reparieren lassen
möchte, kann dies tun.

Die Abrechnung im Rahmen der so genannten Opfergrenze (130%-Grenze), gehört zu den
Besonderheiten des deutschen Schadenrechtes. So steht schon seit Jahren fest, dass ein
Geschädigter nach einem Verkehrsunfall berechtigt ist, sein Auto instand setzen zu lassen,
ob schon die ermittelten Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Unter Berufung auf ein unter Umständen vorhandenes besonderes Integritätsinteresse des
Geschädigten am Erhalt gerade des beschädigten Fahrzeuges, hat die Rechtssprechung
bereits früh auch in anderen Fällen, in denen die Reparaturkosten oberhalb des
Wiederbeschaffungswertes lagen, eine Reparaturkostenerstattung nach fachgerechter
Reparatur ermöglicht. Dabei ist man sich des Ausnahmecharakters einer derartigen
Abrechnung bewusst, weshalb man Bedingungen aufgestellt hat, die zwingend erfüllt
sein müssen, wenn man trotz der Totalschadensituation eine Reparatur des Fahrzeuges
durchführen lassen möchte.

Diese Bedingungen, die in ständiger Rechtssprechung durch den Bundesgerichtshof bestätigt
würden lauten:

1. Die prognostizierten Reparaturkosten zzgl. einer evtl. Merkantilen Wertminderung
dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.
2. Das Fahrzeug muß repariert werden und die Reparatur muß im Wesentlichen den
Vorgaben des Schadengutachtens entsprechen (fachgerechte und vollständige
Reparatur).
3. Der Geschädigte muß das Fahrzeug weiter nutzen und somit sein Integritätsinteresse
zum Ausdruck bringen (in der Regel 6 Monate).

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